WEG § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3
Eine „Dekoration“ des Treppenhauses durch Eigentümer ist nicht per se unzulässig.*)
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2019 – 2-13 S 94/18
vorhergehend: AG Offenbach, 27.04.2018 – 320 C 106/15 …
Die Kammer verneint insofern, dass durch das Aufstellen von Pflanzen und weiterer Sachen im Treppenhaus vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG gegeben ist.
Unter Berücksichtigung der als Anlagen eingereichten Fotos ist eine erhebliche Beeinträchtigung durch den derzeitigen Zustand nicht ersichtlich. Aufgrund dieser Fotos stellt sich die tatsächliche Situation wie folgt dar: Im Treppenhaus wurden an verschiedenen Stellen (nahe den zur Außenseite liegenden Fenstern, auf und vor dort befindlichen Absätzen sowie vereinzelt vor Wohnungseingangstüren) Pflanzen sowie dazugehörig Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände abgestellt. Es wird auf die genannten Fotografien Bezug genommen. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de