„…VGH Bayern, Beschluss vom 27.08.2019 – 15 ZB 19.428
Bereits die Funktion einer Brandwand setzt voraus, dass die äußere Bekleidung der Wand nichtbrennbar sein muss…“
Quelle und Volltext: ibr-online.de
Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden