Bayern: „….Mitarbeiter erkranken an Corona, die Belegschaft muss vorsorglich in Quarantäne oder wegen der geltenden Beschränkungen kommt es zu Lieferengpässen – all das kann sich negativ auf den Bauablauf auswirken.
Das wirft rechtliche Fragen auf:
Verlängern sich die vereinbarten Ausführungsfristen, wenn Betriebe bei in der Erbringung der Werkleistung behindert sind?
Müssen Unternehmer Behinderung gegenüber ihrem Auftraggeber anzeigen und wenn ja, wie geht das?
Liegt ein Fall höherer Gewalt vor und was ist das überhaupt?
Wie sollten Betriebe bei Lieferengpässen und Ausfällen reagieren?
Was muss bei neuen Bauverträgen mit Blick auf Bauzeit, Fertigstellungstermin und Materialpreissteigerungen beachtet werden?
…“
Quelle und Volltext: handwerk.com