Berlin: „…Das OVG Berlin-Brandenburg hat das bis zum 08.05.2020 befristete Verbot, Ferienhäuser und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken zu vermieten, bestätigt.
Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-Co-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg ist es Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern oder Verpächtern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern und vergleichbaren Angeboten untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Die Antragstellerin vermietet auf einem Hofgrundstück in Brandenburg befindliche Ferienhäuser und eine Ferienwohnung.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat es abgelehnt, § 7 Abs. 4 Satz 1 SARS-Co-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts findet die angegriffene Vorschrift im Infektionsschutzgesetz eine hinreichende Rechtsgrundlage. Auch sei das bis zum 08.05.2020 befristete Verbot, Ferienhäuser und Ferienwohnungen zu touristischen Zwecken zu vermieten, angesichts des hohen Rangs der Schutzgüter Leben und Gesundheit trotz des Eingriffs in die Berufsfreiheit der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig…“
Quelle und Volltext: juris.de