Bremen: „…Das VG Bremen hat den Eilantrag einer Betreiberin eines Fliesenmarktes abgelehnt, mit dem sie Feststellung erreichen wollte, dass sie nicht von dem Verbot der Ladenöffnung betroffen ist.
Mit der Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus vom 23.03.2020 hat das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die Öffnung von Geschäften des Einzelhandels bis auf wenige Ausnahmen untersagt. Diese Ausnahmen betreffen u.a. Einzelhandel für Lebensmittel, Baumärkte und Drogerien.
Das VG Bremen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist dem Vorbringen der Antragstellerin, ihre Verkaufsstelle sei ein „Baumarkt“, der vom allgemeinen Öffnungsverbot der Allgemeinverfügung ausgenommen, nicht zu folgen. Dabei hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass eine Verkaufsstelle nur dann als Baumarkt anzusehen ist, wenn sie über eine nicht gänzlich unbeachtliche Sortimentbreite verfügt und ihr damit eine Versorgungsfunktion im Hinblick auf den typischen Bedarf von Heimwerkern zukommt….“
Quelle und Volltext: juris.de