Berlin: „…In zwei Grundsatzentscheidungen hat der Bundesgerichtshof Versuchen von Immobilienverkäufern einen Riegel vorgeschoben, Maklerkosten auf die Käufer abzuwälzen. Was die Urteile bedeuten.
Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung einen Makler, muss er mindestens die Hälfte der Courtage zahlen. Dieses Prinzip gilt bei Immobilienverkäufen bereits seit Ende 2020. Versuche, die Aufteilung der Maklerprovision zu umgehen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen nun unterbunden und damit die Rechte von Immobilienkäufern gestärkt.
Die Richter stellten klar, dass es nicht erlaubt ist, die Maklerprovision komplett auf den Käufer abzuwälzen, auch wenn dieser dafür einen Nachlass auf den Kaufpreis erhält. Der Kläger hatte eine Doppelhaushälfte erworben und einen Nachlass von 25.000 Euro auf den im Exposé vorgesehenen Kaufpreis erhalten. Dafür zahlte er dieselbe Summe als Honorar an ein Maklerunternehmen, das die Verkäuferin beauftragt hatte. Der BGH erklärte die Vereinbarung für nichtig, der Käufer erhält das Maklerhonorar zurück….“
Quelle und Volltext: handelsblatt.com