Die Wesentlichkeit der Blendwirkung von Dachpfannen ist nicht schematisch, sondern nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 09.07.2019 entschieden. Erforderlich sei dazu im Regelfall die Durchführung eines Ortstermins (Az.: 24 U 27/18). Nachbarn sehen sich durch Sonnenlicht-Reflexionen gestört. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de