„…In einem Rechtsstreit hatte ein Versicherungsnehmer gegen seine Wohngebäudeversicherung geklagt: 2003 kam es zu einem Leitungswasserschaden in dessen Anwesen. Die Schadensursache wurde behoben, der Feuchteschaden durch eine Fachfirma getrocknet. Im März 2004 wurde im ehemaligen Schadensbereich ein PVC-Boden verlegt. Im August 2004 wurden durch den Braunen Kellerschwamm verursachte Holzschäden festgestellt. Der Versicherungsnehmer sah in dem Schaden einen Folgeschaden, der durch seine Versicherung zu regulieren sei. Dies lehnte die Versicherung mit Bezug auf die Schwammausschluss-Klausel ab.
Im BGH-Urteil IV ZR 212/10 von 2012 wird die sogenannte Schwammausschluss-Klausel bei Wohngebäudeversicherung bestätigt, die besagt, dass Schäden durch »Schwamm« nicht versichert sind und dass sich der Ausschluss nicht nur auf den Echten Hausschwamm, sondern auf alle Arten von Hausfäulepilzen bezieht:
»Ein Leistungsausschluss, demzufolge sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden ›durch Schwamm‹ erstreckt, gilt für alle Arten von Hausfäulepilzen und erfasst gerade auch den Schwammbefall als Folge eines versicherten Leitungswasseraustritts. In dieser Auslegung hält der Leistungsausschluss der Inhaltskontrolle stand…“
Quelle und Volltext: derbauv.de