Eine Kundin engagiert einen Handwerker schwarz. Weil ihr die durchgeführte Arbeit nicht gefällt, verlangt sie Nachbesserungen und klagt. Doch der Bundesgerichtshof entschied jetzt anders.
Die Entscheidung des (BGH) Bundesgerichtshofs (Az: VII ZR 6/13):
Verbraucher können bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit keine Nachbesserung verlangen.
„Wer Handwerker schwarz beschäftigt handelt nicht nur rechtswidrig, sondern hat auch keinen Anspruch auf Gewährleistung, wenn gepfuscht wird. Verträge zu Schwarzarbeit sind verboten und damit auch nichtig. Die Auftraggeber könnten daher auch keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend machen“, sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka.
Im konkreten Fall sollte ein Schwarzarbeiter eine 170 Quadratmeter große Einfahrt eines Grundstücks so pflastern, dass sie mit LKW befahrbar ist. Alles für 1.800 Euro in bar, ohne Rechnung und Umsatzsteuer. Die Auftraggeberin bemängelte die Arbeit. Der Handwerker weigerte sich jedoch die Mängel zu beseitigen. Darauf klagte die Grundstücksbesitzerin auf Erstattung der Kosten für die Mängelbeseitigung durch andere Handwerker in Höhe von rund 8.000 Euro. Nun bleibt die Bauherrin auf den Kosten für die Behebung des Pfuschs sitzen….“
Quelle und Volltext: baumann-zimmerei.de