„…Erhöht ein Vermieter nach einer Modernisierung die Miete, muss der Mieter die nötigen Angaben bekommen, um das auf Plausibilität überprüfen zu können.
Die Hürden dürften in formeller Hinsicht aber auch nicht zu hoch angesetzt werden, teilte der Bundesgerichtshof (BGH) mit. Sonst bestehe das Risiko, dass der Vermieter gar nicht modernisiere. (Az. VIII ZR 337/21 u.a.)
Die obersten Zivilrichterinnen und -richter in Karlsruhe entschieden in drei Fällen aus Bremen, dass es ausreiche, die angefallenen Kosten als Gesamtsumme auszuweisen. Außerdem müsse der Vermieter als Betrag oder Quote angeben, zu welchem Anteil es sich dabei um reine Reparaturarbeiten gehandelt habe. Denn nur echte Modernisierungsmaßnahmen berechtigen dazu, die Kosten teilweise auf die Miete umzulegen…“
Quelle und Volltext: anwaltsregister.de