„…Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verbraucherrechte beim Thema Maklerprovision erheblich gestärkt. Käufer von Immobilien, die durch einen Makler vermittelt wurden, können auch dann noch ihr Widerrufsrecht in Anspruch nehmen, wenn sie bereits den Kaufvertrag unterzeichnet haben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Makler den Käufer nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt hat, heißt es in dem Urteil vom 1. Dezember 2022 (Az.: I ZR 28/22). Im Falle eines erfolgreichen Widerrufs können Käufer dann die an den Makler gezahlte Provision zurückfordern….“
Quelle und Vollext: baulinks.de