Düsseldorf: „….Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kaufpreis eines im Wege einer mittelbaren Grundstücksschenkung zugewandten Grundstücks Vergleichswert für dieses Grundstück im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG sein kann.
Die Beteiligten stritten über die Bewertungsmethode bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung. Die Tochter des Klägers erwarb ein bebautes Grundstück zum Preis von 920.000 Euro. Den für die Zahlung des Kaufpreises erforderlichen Geldbetrag hatte der Kläger ihr zuvor geschenkt. Zum Zwecke der Festsetzung der Schenkungsteuer ermittelte das beklagte Finanzamt einen Grundbesitzwert für das von der Tochter erworbene Grundstück. Das Finanzamt stellte einen Wert i.H.v. 920.000 Euro fest. Dabei legte es im Vergleichswertverfahren den von der Tochter gezahlten Kaufpreis i.H.v. 920.000 Euro zugrunde. Der Kläger wehrte sich gegen den aus seiner Sicht zu hohen Wertansatz….
Quelle und Volltext: juris.de