„…Wer in den vergangenen zwei Jahrzehnten aufmerksam die Gestaltung von kommunalen Straßen, Wegen und insbesondere Plätzen beobachtet hat, konnte bemerken, dass die Angebotsvielfalt an Belagselementen aus Beton- und Naturwerkstein für Pflasterdecken und Plattenbeläge deutlich zugenommen hat. So wie die Gestaltungsmöglichkeiten durch die Vielfalt an Formaten, Farben und Oberflächenbearbeitungen zugenommen haben, sind zugleich auch die Ansprüche an deren Optik deutlich gestiegen. Damit einhergehend gibt es vermehrt Diskussionen und rechtliche Auseinandersetzungen über optische Abweichungen an den verwendeten Materialien und Belagselementen sowie den daraus erstellten Flächenbelägen.
Über Optisches lässt sich jedoch bekanntlich trefflich streiten und die Frage, ob ein Erscheinungsbild als völlig mangelfrei gelten kann, liegt im wahrsten Sinne des Wortes im »Auge des Betrachters«. Käme man auf die Idee, vertragliche Einzelvereinbarungen, die pauschalisierend eine »absolute Rissfreiheit« oder eine »völlige Gleichmäßigkeit der Farbe« oder Ähnliches fordern, zu vereinbaren, wären diese im Streitfall wenig aussagefähig, da es sich nicht selten um völlig unrealistische und unerfüllbare Anforderungen handelt….“
Quelle und Volltext: derbausv.de