Grundsätzlich ist ein Beweissicherungsverfahren (z. B. nach DIN 4123 ) immer dann anzuraten, wenn die Gefahr besteht, dass ein Objekt nach einer bestimmten Zeit nicht mehr in dem Zustand ist, in dem es zum Zeitpunkt der Beweissicherung war. So, oder so ähnlich, steht es allgemein geschrieben. Für das Bauwesen umformuliert könnte man schreiben: „Grundsätzlich ist ein Beweissicherungsverfahren immer dann nötig, wenn die Gefahr besteht, dass ein Objekt z. B. nach einem Bauvorhaben in der Nachbarschaft, sei es ein angrenzender Neubau oder auch Straßenbau- oder Kanalarbeiten etc., nicht mehr in dem Zustand ist, wie es zum Zeitpunkt der Beweissicherung war“. Kurzum, wenn die Möglichkeit besteht, dass das eigene Gebäude oder auch nur Gebäude- oder Grundstücksteile (Einfriedungen, Anpflanzungen, Laternen, Pflasterbelag, Lichtschächte etc.) Schaden nehmen und das kann auch schon, bildlich beschrieben, durch das Anlehnen eines temporär entnommenen Straßenschildes an das Garagentor oder eine unachtsam geführte Baggerschaufel an die Einfriedung oder durch viele andere Geschehnisse passieren. Es muss aber auch nicht immer eine fremde Baustelle sein.
Beweissicherung für bereits entstandene Mängel
Beweise werden durchaus auch bei eigenen Bauvorhaben gesichert, um zu belegen, dass etwas korrekt ausgeführt wurde (meist durch den Handwerksbetrieb bzw. Auftragnehmer) oder eben, dass etwas nicht korrekt ausgeführt wurde bzw. ein Mangel vorhanden ist (meist durch den Bauherrn bzw. Auftraggeber). Bei Letztgenanntem, beispielsweise wenn es darum geht, festgestellte Baumängel zu dokumentieren, um gegebenfalls mit der Mängelbeseitigung beginnen zu können, damit das Bauvorhaben weitergeführt werden kann oder eben das entsprechende Objekt schnell wieder genutzt werden kann, etc. Ergo nicht nur dann, wenn ein Schaden durch etwaige Maßnahmen Dritter entstehen könnte, wird ein selbstständiges Beweisverfahren in die Wege geleitet, auch dann, wenn bereits ein Schaden oder eine mangelnde Ausführung vorhanden ist.
Ist eine Beweissicherung grundsätzlich nötig?
In aller Regel muss man heute wirklich „grundsätzlich nötig“ schreiben. Denn wenn ein Schaden durch ein angrenzendes Bauvorhaben eintritt und eben diese Beweissicherung vorab nicht geführt wurde, ist es manchmal sehr schwer und vor allem kostspielig, den Beweis zu führen, dass eben diese Arbeiten einen Schaden verursacht haben. Dass hierbei finanziell bedeutende Schäden auftreten können, ist sicherlich leicht vorstellbar, denn es muss nicht nur ein Kratzer im Garagentor sein. Hat man einen Sachverständigen vorab mit einer solchen Beweissicherung beauftragt, so bezeugt dieser mit seiner Ausarbeitung den Ist-Zustand vor der Baumaßnahme und zwar auch bei einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung und Sie als Bauherr haben alles in der Hand, um die nötigen Nachweise zu führen. Selbiges gilt natürlich für den Bauunternehmer oder den verantwortlichen Planer, denn das Beweissicherungsverfahren kann natürlich auch als Beleg für einen Schaden gelten, der bereits vorhanden war und eben nicht durch die Bauarbeiten verursacht wurde. Wobei das Ziel solcher Beweissicherungen nicht das Prozessieren vor Gericht, sondern eine außergerichtliche Einigung sein sollte.
Wer kann beauftragen und wer kann ausführen?
Allgemein kann ein Beweissicherungsverfahren durch ein Gericht, aber auch durch einen privaten oder öffentlichen Auftraggeber beauftragt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, welche Art von Sachverständigen Sie beauftragen. Sie können einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, einen verbandsgeprüften Freien Sachverständigen oder auch einen ungeprüften Freien Sachverständigen wählen. Gerichte werden in der Regel dazu angehalten, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu beauftragen, jedoch werden immer häufiger auch verbandsgeprüfte Sachverständige einbezogen, die dann zur entsprechenden Verhandlung und je nach Bedarf vereidigt werden. Grundsätzlich gilt, dass auch der Antragsteller zu einer Beweissicherung für das Gericht den Antrag zur „Anregung“, einen bestimmten Sachverständigen zu beauftragen, stellen kann. Stimmt die Gegenpartei zu, kann das Gericht diesem Antrag auch folgen.
Verbandsgeprüft heißt in diesem Fall, dass sowohl die Qualifikation als auch die Fachkenntnis von einem Sachverständigenverband geschult und geprüft wurde. Das bedeutet, dass solch ein vom „Verband geprüfter Sachverständiger“ auch eine Prüfung abgelegt (bestanden) hat und weiß, wie ein Gutachten, bzw. wie hier ein Beweissicherungsverfahren, angelegt und erarbeitet werden muss, damit es auch vor Gericht Bestand hat. Formfehler sollten somit im Grunde ausgeschlossen sein, was wiederum bei ungeprüften Sachverständigen durchaus mehrfach zu finden ist und hier auch häufig vom Gericht später gerügt wird. Nicht zuletzt genießen verbandsgeprüfte Sachverständige auch dadurch in der Praxis oft ein größeres Vertrauen als freie, ungeprüfte Sachverständige.
Gibt es Duldungspflichten bei Beweissicherungen?
Ja, diese gibt es tatsächlich. Ein Gericht kann einem, an einem selbstständigen Beweisverfahren, nicht beteiligten Dritten aufgeben, eine gutachterliche Tätigkeit im Sinne einer Beweissicherung und hier sogar eine Bauteilöffnung zu dulden. Eingeschränkt ist dies jedoch im Bereich des Privatlebens bzw. in der gesamten räumlichen Sphäre in der sich das Privatleben abspielt. Die Zivilprozessordnung beschreibt dies wie folgt:
Hierbei gilt zusätzlich anzumerken, dass der BGH mit Beschluss vom 16.05.2013 (Az. VII ZB 61/12) zum Bereich der Wohnung auch eine im Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) einer Hauseigentümergemeinschaft stehende Außentreppe, einen Fahrradkeller und eine Tiefgarage zählte. Ergo zur geschützten Wohnung kann auch ein Teil des Gemeinschaftseigentums zählen.
Arten und Inhalt der Beweisverfahren
Man kann die Arten der selbstständigen Beweisverfahren rein nach der Zivilprozessordnung (ZPO) unterscheiden. Wobei es drei Varianten gibt, die hier jeweils wieder drei unterschiedliche Voraussetzungen für Ihre Zulassungen mit sich bringen, als die wären:
-
nach § 485 Abs. 1 ZPO die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit Zustimmung des Gegners, was auch als einverständliches Beweisverfahren bekannt ist.
-
nach § 485 Abs. 1 ZPO wenn die Gefahr besteht, dass Beweismittel verloren gehen (Verlustes von Beweismitteln).
-
nach § 485 Abs. 2 ZPO wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bestimmter Tatsachen besteht. Wobei ein berechtiges Interesse nach § 485 Abs. 2 ZPO selbstverständlich auch schon gegeben ist, wenn es der Vermeidung eines Rechtsstreits dient.
Für den Nichtjuristen ist es jedoch einfacher, erst einmal grundlegend die Arten in die zwei Hauptgruppen zu trennen, als die wären:
-
das gerichtliche Beweisverfahren
-
das private Beweisverfahren
Das gerichtliche Beweissicherungsverfahren wird in den §§ 485 bis 494 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt (also die drei Arten der Beweisverfahren, die zuerst genannt wurden). In solch einem Beweissicherungsverfahren wird der Sachverständige im gerichtlichen Auftrag tätig, womit er den augenblicklichen Zustand eines Beweismittels festzuhalten hat. Wichtigste Punkte in der schriftlichen Ausführung, neben den kalendarischen, uhrzeitlichen und allgemeinen Angaben sind z. B.:
-
Bezeichnung des Gegners
-
Bezeichnung der Tatsache, über die die Beweissicherung erfolgen soll
-
Bezeichnung der Beweismittel, Zeugen und Sachverständige
-
Ggf. Darlegung des Grundes, weshalb das Beweismittel verloren oder seine Benutzung erschwert werden
Bei privaten Beweissicherungsverfahren wird der Sachverständige im Auftrag einer Partei tätig und erstellt ein Privatgutachten. Allgemein wird in einem Rechtsstreit solch eine private Beweissicherung grundsätzlich als Parteivortrag gewertet, d. h. der Sachverständige nimmt hierbei die Funktion eines sogenannten sachverständigen Zeugen ein und kann als solcher im Verfahren selbst nicht abgelehnt werden. Das weit verbreitete Gerücht, dass nur Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Kollegen vor Gericht Gültigkeit besitzen, ist schlicht als unwahr zu werten. Ganz im Gegenteil! Selbst der Bundesgerichtshof hat zu diesem Thema gleich in mehreren Fällen geurteilt und verdeutlicht, dass Gutachten von Freien Sachverständigen (Privatgutachten) nicht nur von den Gerichten beachtet werden müssen, sondern es hat auch die Erstattungsfähigkeit von solchen Gutachten erheblich erleichtert. Die früher aufgestellte These, dass Privatgutachten zur außergerichtlichen Beweissicherung kein Beweismittel vor Gericht sind, ist somit vollkommen obsolet. Allerdings muss der Privatgutachter natürlich auch, wie bereits etwas weiter oben angedeutet, die besondere fachliche Eignung für die jeweilige gutachterliche Tätigkeit innehaben. Nur viele Bilder gemacht zu haben, ist zu wenig. Gegenstand eines Beweisverfahrens, bzw. eines hierzu erstellten Gutachtens, kann nämlich auch sein, dass der Zustand des Gebäudes festgestellt werden muss, Ursachen von Schäden ausgewiesen bzw. festgestellt werden müssen und selbst die Art der Sanierung und die dafür notwendigen Kosten könnten erforderlich sein. Für all dies benötigt es fachliche Kompetenz, die weit über das einfache Bedienen einer Fotokamera hinaus geht. Wer das im Gutachten zur Beweissicherung nicht fachlich korrekt erbringen kann, sollte besser die Finger davon lassen. Für den Auftraggeber bedeutet dies wiederum, dass solch ein Gutachten zwar finanziell günstig ist, aber aus dem vermeintlich billigen Rat nichts anderes als sinnbefreit verschenktes Geld resultiert.
Beim Thema günstig sei auch gleich zu erwähnen, dass es einige Sachverständige gibt, die in der Art verrufener Schlüsseldienste mit vielen Büros in unterschiedlichen Städten werben, tatsächlich ihre Nummern jedoch alle zentral zusammenleiten und keine echten Büros vor Ort haben (Briefkastenfirmen). Hier sollte man sehr vorsichtig sein oder besser gar nicht beauftragen, denn wer Dinge vorgibt, die es nicht gibt, kann auch bei einer fachlichen Einschätzung etwas vorgeben, das es nicht gibt und im schlimmsten Fall zahlen Sie auch noch dafür.
Billig ist meist teuer
Billig ist ohnehin im Sachverständigenwesen immer zu hinterfragen. Wer ganze Gutachten mit Festpreisen belegt oder gar bei Internetauktionen anbietet, was wir auch schon beobachtet haben, ohne auch nur im geringsten Ahnung davon zu haben, was ihn vor Ort wirklich erwartet, kann nicht als seriöser Sachverständiger betrachtet werden. Man kann die Verwendung von Messtechnik pro Einsatz, das Zeithonorar pro Stunde oder auch die Fahrtkosten pro Km (o. Ä., etc.) angeben, aber pauschal und ohne Kenntnisse von der Örtlichkeit einen Angebotspreis über ein vollständiges Gutachten zu erstellen, ist Humbug. Entweder es ist viel zu teuer und Sie werden über den Tisch gezogen oder viel zu günstig, sprich es mangelt an Qualität. Die dritte Möglichkeit wäre die Fähigkeit eines Hellsehers, aber ob dies zutrifft, ist sicher kritisch zu hinterfragen.
Selbst erstellte Beweissicherung
Günstig und schnell ist auch immer die vom Bauunternehmen, Planer oder eben dem Auftraggeber (und sei es der private Bauherr), selbst durchgeführte Beweissicherung. Dass diese Eigenarbeit im Härtefall, also vor Gericht, keine neutrale Arbeit ist, die frei von etwaiger Befangenheit gewertet werden kann, dürfte klar sein. Oftmals hört man auch, dass man am besten einen regionalen Sachverständigen einbezieht. Auch hierzu sollte man sich einfach mal vorstellen, dass der Sachverständige vielleicht 200 Wohnungen und deren Eigentümer oder Mieter besuchen muss. Die Chance, dass auch hier gegenüber irgendeinem Bewohner eine gewisse Befangenheit besteht, ist nicht immer gering. Ergo auch hierbei wäre es ratsam, sofern man eine wirklich sinnvolle Beweissicherung möchte, die auch Sicherheit gewährt, besser einen Sachverständigen zu beauftragen, bei dem diese Gefahr nicht besteht und eben ein solcher ist in aller Regel nicht regional vorhanden.
Angebotsanfrage zu Beweissicherungen
Nebenbei sei erwähnt, dass auch Mitarbeiter von Kommunen und Städten nicht selten Angebotsabgaben von Sachverständigen für Beweissicherungen anfordern und dabei mit dem Vermerk „nicht das Wirtschaftlichste im Sinne des Haushaltsrechts“ auf Billigangebote zurückgreifen. Dass genau hierbei oftmals nur Grunddaten (wie Stundenhonorare), ergo keine vollständigen Angebote über Endpreise, verglichen werden und beim vermeintlich günstigeren Angebot alle zusätzlichen Nebenkosten zunächst unter den Tisch fallen, scheint hier Nebensache zu sein. Auch dass die Realität gerade bei Beweisverfahren von der Theorie deutlichst abweicht, ist hier noch nicht überall angekommen. Man stelle sich nur vor, dass mehrere Gebäude mit mehreren Wohnungen und auch Grundstücken und dadurch auch mehrere Besitzer und Eigentümer terminiert werden und Zutrittsgenehmigungen bzw. -Möglichkeiten vorhanden sein müssen etc…., so etwas lässt sich nicht aus der Theorie planen, manchmal mit Erfahrung abschätzen, aber niemals vorweg festlegen, denn (und nur als Beispiel) seltenst sind alle zeitgleich zu erreichen.
Billige Stundenhonorare, teure Nebenkosten
Am Ende sind, wie so oft, auch hier die vermeintlich günstigeren Angebote die teuersten – nicht nur in Qualität und Ausführung, auch in Zusammenhang mit den vielen erst später bekannt werdenden Neben- oder Zusatzkosten. Sich zu einer (hier unmöglichen) Vorabkalkulation bzw. Ausschreibung einfach nur auf ein Pauschalangebot oder ein Stundenhonorar zu verlassen, ist nicht nur nachlässig, sondern in der Tat als blauäugig zu bezeichnen. Zu viele Menschen, die sich als Sachverständige ausgeben, haben dies nämlich schon fest im Programm – geringe Stundenhonorare, um bei Ausschreibungen (oder Kundenanfragen) zu glänzen, dafür aber heftige Preise bei sämtlichen Nebenkosten, um am Ende doch etwas verdient zu haben. Manche haben es gar nötig, die Arbeitszeit so zu strecken, dass man aus der selbst erstellten Verlustzone (zu niedriges Stundenhonorar) wieder heraus kommt. Der Rechnungsprüfende wird sich am Ende nur wundern, warum das vermeintlich günstigste Angebot doch plötzlich genau so teuer ist, wie das zuvor vielleicht teuerste. Sie sehen also, dass nicht nur Privatpersonen am falschen Ort sparen, es kommt auch vor, dass Kommunen und Städte Fehler machen. Nicht selten mit verheerenden und teuren Folgen. Für Geschädigte kann das aber Vorteile haben, denn was im billigen Beweisverfahren nicht aufgenommen wurde, kann auch oftmals nur schlecht bewiesen werden.
Form und Haftung
Grundsätzlich ist die Form der Ausführung beider oben genannter Beweissicherungsverfahren (gerichtlich oder privat) identisch zu handhaben. Hierzu gehört neben dem bereits Genannten, vor allem die Aufnahme der bereits zum Zeitpunkt der Beweissicherung vorhandenen Schäden, wie zum Beispiel Risse in Bauteilen etc.. Ein Sachverständiger hat hier sorgfältig vorzugehen und durch zahlreiche Bilder den Zustand des Objektes auch optisch zu belegen. Oftmals hat er zusätzlich Messmarkierungen (z. B. Gipsmarken) anzubringen und Besonderheiten am Gebäude ausführlich zu beschreiben. Fotografien sollten grundsätzlich mit Markierungen zu den Schäden ausgearbeitet werden und auch in entsprechender Qualität fotografiert und vor allem auch gedruckt werden. Da es nicht immer einfach ist, kleinere Risse auf einem Ausdruck sichtbar zu machen, empfiehlt es sich, immer Bilder in sehr hoher Auflösung auch auf einem Datenträger (z. B. CD, DVD, USB Stick o. Ä.) abzuspeichern und je nach Ausschreibung, bzw. Wünschen des Kunden, auszuhändigen und zu archivieren. Hierzu ist zu vermerken, dass ein Sachverständiger grundsätzlich seine Arbeiten sicher zu archivieren hat, nicht nur, aber auch aufgrund möglicher Haftungsansprüche. Die Ansprüche gegen einen Sachverständigen verjähren allgemein nach 2 Jahren (BGB § 634a – vertragliche Haftung). Sollte der Sachverständige den Mangel aber arglistig verschwiegen haben, verjähren die Ansprüche erst nach der „regelmäßigen“ Verjährungsfrist, die im allgemeinen 3 Jahre (BGB § 195) bzw. 30 Jahre (BGB § 197 und § 199) umfasst. Die Sachverständigenordnung (SVO) besagt zwar, dass die jeweils vollständigen Exemplare der schriftlichen Gutachten und alle sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf die Tätigkeit als (Bau-) Sachverständiger beziehen, einer Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren unterliegen, jedoch ist es aus vorgenanntem Grunde ratsam, Archivierungen von Gutachten über dies hinaus zu pflegen.
Gefahr für Leib und Leben?
Relativ oft konnte ich zu meinen Beweissicherungsverfahren feststellen, dass so manches Objekt in einem akuten Sanierungs- bzw. Erhaltungsrückstand ist. Hier sollte, oder besser muss, der Sachverständige deutlich auf den vorliegenden Mangel hinweisen und gegebenenfalls noch vor der schriftlichen Ausarbeitung, ergo direkt zum Zeitpunkt der Begehung, notwendige Schritte vorschlagen oder auch, falls Gefahr für Leib und Leben gegeben ist, Bauabschnitte für ein Betreten durch Passanten absperren lassen (möglicherweise laufende Arbeiten im Gefahrenbereich auch umgehend stoppen).
Messmarkierungen und Zutrittsgenehmigungen
Immer öfter erhalte ich gerade bei Straßenbauarbeiten Beweissicherungsaufträge, die gleich ganze Straßenzüge betreffen. Hier gilt es festzuhalten, dass man in aller Regel auch nicht öffentliche Wege, Plätze oder gar Gebäude und Wohnungen betreten und aufnehmen muss.
Sehr wichtig ist hierbei, dass man von den jeweiligen Eigentümern oder Besitzern (z. B. Mietern und Pächtern) auch eine Zutrittsgenehmigung zum Zwecke der Beweissicherung erhält. Wie ich weiter oben bereits erwähnte, gibt es in gewissen Bereichen zwar die Möglichkeit, auch mit Gerichtsbeschluss eine Beweissicherung durchführen zu können und Zugang zu einem Objekt zu erhalten, allerdings ist das, wie ebenfalls erwähnt, von gesetzlicher Seite auch entsprechend eingeschränkt. Ein Zutritt ohne entsprechende Genehmigung kann durchaus als Hausfriedensbruch o. Ä. gewertet werden und somit auch juristische Folgen für den Sachverständigen selbst haben. Es empfiehlt sich, den entsprechenden Eigentümer, Besitzer oder einen von selbigem Beauftragten mit zur Aufnahme der Beweissicherung zu nehmen und ihn auch als Zeuge der Begutachtung in der schriftlichen Ausarbeitung zu benennen.
Sollten Messmarkierungen, wie zum Beispiel Gipsmarken, bei der Beweissicherung notwendig werden, so ist es ohnehin ratsam, hierfür einen Dritten als Zeugen vor Ort zu haben, welcher z. B. die rissfreie Anbringung der Gipsmarken bestätigt. Allein das Einholen der Zutrittsgenehmigung bzw. die dazu nötige Erreichbarkeit der Mieter oder Eigentümer lassen es oftmals kaum zu, hier Pauschalangebote, wie in vielen anderen Bereichen des Bauwesens oft üblich, abzugeben. Mehrfache Anfahrten für eine umfassende und seriöse Beweissicherung erhöhen natürlich auch hier den Aufwand und damit verbunden die Kosten für selbige. Ratsam ist es hierbei, dass der Auftraggeber schon im Vorfeld den erwünschten Besuch des Sachverständigen ankündigt, womöglich mit den Besitzern und Eigentümern klärt, dass diese direkt mit dem Sachverständigen Termine absprechen. Wobei man festhalten muss, dass man keinen Menschen dazu zwingen kann, einem Sachverständigen den Zutritt in Privaträume/-grundstücke zu gewähren – zumindest nicht außergerichtlich. Ausgenommen ist hierbei z. B. die strafprozessuale Beweissicherung durch einen Sachverständigen, hierbei kann der Sachverständige die örtliche Polizei um Hilfe und Unterstützung bitten. Erhält der Sachverständige keinen Zutritt, so wird er dies in seiner schriftlichen Ausarbeitung vermerken. Sollte der Besitzer oder Eigentümer, der den Zutritt zur Beweissicherung nicht gewährt hat, im Laufe des Baugeschehens dann aber wirklich einen Schaden erleiden, wird es diesem auch schwer fallen, den Tatbestand nachzuweisen.
Last but not least: „Sparen Sie nicht bei der Qualität der Beweissicherung!“
Beweissicherungsverfahren sollen Sie vor Schaden schützen. Ob dies ein Schaden ist, den Sie gar nicht verursacht haben oder eben ein Schaden, der Ihnen entstanden ist, eine sorgfältige Beweissicherung ist keine Discounter-Dienstleistung und Sachverständigenleistungen allgemein sind keine Bazarangebote, die man verhandelt. Sie wird individuell und im Bestfall mit höchster Sorgfalt ausgeführt. Hierbei kann Sie jede noch so kleine Aufnahme vor nicht selten enormem Schaden schützen. Stellen Sie sich nur einmal vor, Sie bauen ein Haus und während des Baus bemerkt der Nachbar Risse in seiner Fassade und verlangt von Ihnen Schadensersatzleistungen für die Sanierung. Führten Sie kein Beweissicherungsverfahren durch, dann wird es unter Umständen sehr schwer zu beweisen sein, dass die Risse schon vor dem Bau da waren (dass mit Ihrem Neubau Bewegungen im Grund entstehen ist klar, ergo Vorteil Nachbar). Oder, ein Haus in Ihrer Nachbarschaft wird abgerissen, Ihr Haus beginnt überall zu reißen. Was werden Sie wohl erreichen ohne entsprechende Beweise?
Es gibt also eine ganze Menge Dinge, die bei einer Beweissicherung zu beachten sind, wie so oft auch noch viel mehr als das, was ich hier nun in Kürze zusammengefasst habe. Sollten Sie weitere Fragen haben oder gar ein Beweissicherungsverfahren benötigen, dann rufen Sie mich doch unter Tel.: 0821 – 60 85 65 40 an. Ich berate Sie gerne aus Sachverständigensicht hierzu. Als geprüfter Bausachverständiger des Bundesverbandes der Deutschen Sachverständigen im Handwerk, Dekra-zertifizierter Sachverständiger für Bauschadenbewertung und Bauingenieur bin ich national wie auch international für Sie tätig. Wenn Sie wochentags zum Beispiel aus beruflichen Gründen keine Zeit haben oder Ihr Objekt unter der Woche schlecht begehbar ist, können Sie mit mir auch Termine für das Wochenende sowie für Feiertage vereinbaren.