Deutschland: „…Seit einiger Zeit beschäftigt ein Thema, das vorher eher sporadisch beim BGH landete, den VIII. Senat mit einer gewissen Regelmäßigkeit: Die Einsicht des Mieters in Belege, die Aufschluss über bestimmte Positionen einer Betriebskostenabrechnung geben sollen. Während die vorangegangenen Entscheidungen konkrete Einzelfragen betrafen – etwa die Einsicht in Verbrauchsbelege anderer Wohnungen einer Abrechnungseinheit (Urt. v. 07.02.2018 – VIII ZR 189/17 – NJW 2018, 1599) oder in Zahlungsbelege des Vermieters (Urt. v. 09.12.2020 – VIII ZR 102/21 – NJW-RR 2022, 151) – befassen sich die beiden aktuellen Urteile vom 27.10.2021 (außer der hier besprochenen Entscheidung das Urteil in der Sache VIII ZR 118/19 – WuM 2021, 104) in einer sehr umfassenden und grundsätzlichen Art und Weise mit dem Belegeinsichtsrecht des Mieters. Die Begründung überzeugt – mit einer kleinen Ausnahme (vgl. dazu unter C. Kontext der Entscheidung, Ziff. 3) – bis in die Details der Belegeinsicht und Einzelfragen des Wirtschaftlichkeitsgebots oder der Abrechnungen eines Subunternehmers….“
Quelle und Volltext: juris.de