„…Da ein Betretungsrecht auch dann zu bejahen ist, wenn nach eigenmächtigen Maßnahmen des Sondereigentümers am Gemeinschaftseigentum festgestellt werden soll, ob die Maßnahme fachgerecht erfolgte und das Gemeinschaftseigentum in ordnungsgemäßem Zustand ist, gilt dies auch in Fällen, in denen überhaupt eine Auswirkung von baulichen Maßnahmen auf das gemeinschaftliche Eigentum zur Prüfung steht, sofern aus bereits erteilten Auskünften dafür keine sicheren Schlüsse zu ziehen sind….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de