1. Zur Bestimmung der tatsächlichen Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens gem. § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO-BW ist allein auf die Maße in den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen abzustellen, nicht jedoch auf die Messergebnisse nach – möglicherweise planabweichend – erfolgter Bauausführung.
2. Eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung scheidet auch bei einer Überschreitung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LBO-BW genannten Maße um wenige Zentimeter aus. Denn die Wahrung der Schwellenwerte kann überhaupt erst ein Absehen von den Abstandsflächen rechtfertigen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de