Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer haften für Schäden durch beauftragte Handwerker:
Wie der Bundesgerichtshof eine Gefährdungshaftung fast aus dem Nichts geschaffen hat
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.02.2018, Az. V ZR 311/16) entschied, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, gegenüber dem Nachbarn verantwortlich ist – also haftet. Im vorliegenden Fall war das Haus nach Dachdeckerarbeiten durch ein Glutnest abgebrannt und hatte das Nachbargrundstück beschädigt.
Sorgfältige Auswahl des Handwerkers ändert an dieser Haftung nichts (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de