Hamburg: „…Der Vermieter ist bei einer Mängelanzeige des Mieters verpflichtet, dem Mangel nachzugehen und daher berechtigt, den Mangel zu besichtigen. Ebenso ist er nachfolgend berechtigt, nach Beseitigung des Mangels durch einen Handwerker die durchgeführten Arbeiten als solche abzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter im Wege der Ersatzvornahme den Mangel selbst beseitigt und ihm die Kosten in Rechnung stellt. Das Besichtigungsrecht vermag auch die Mitnahme eines fachkundigen Dritten zu beinhalten, sofern die Vermieter selbst nicht hinreichend fachkundig sind. Der besichtigende Vermieter ist berechtigt beim Termin, ein Diktiergerät zu verwenden und auch Fotos zu machen, soweit hier nicht Personen fotografiert werden und es einen nachvollziehbaren Grund für die Fertigung der Fotos gibt. Ein solcher Grund kann etwa in der Dokumentation eines veränderten Zustandes liegen oder auch der Dokumentation eines Zustandes, bei dem eine Risikoabschätzung letztlich nicht ohne weiteres getroffen werden kann. Jedoch schulden die Mieter nicht die Duldung der Besichtigung als Gesamtschuldner, sondern jeweils für sich genommen. Ebenso wenig besteht eine gesamtschuldnerische Haftung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Letztlich ist im Antrag auf eine Verurteilung als Gesamtschuldner allerdings keine kostenrelevante Teilabweisung der Klage zu sehen. Der Gebührenstreitwert und die Rechtsmittelbeschwerde des Mieters ist hier jeweils mit 600 Euro anzusetzen (Anschluss BGH, Beschl. v. 12.07.2007 – V ZB 36/07 – NZM 2007, 660)….“
Quelle und Volltext: juris.de