Das AG München hat entschieden, dass eine Markise, die ohne den erforderlichen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft angebracht wurde, zu entfernen ist und dass eine in der Gemeinschaftsordnung unbeschränkt erlaubte Nutzungsänderung auch ein Miteinander von gewerblicher und wohnlicher Nutzung ermöglicht.
Die klagende Rechtsanwältin und der beklagte Verpächter sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin ist Eigentümerin im ersten Stock gelegener Räume, die in der Teilungserklärung als „Gewerbliche Einheit“ bezeichnet werden und ihr als Kanzleisitz dienen. Sie nutzt eines der Zimmer zu Wohnzwecken. Der Beklagte ist Eigentümer der direkt darunter im Erdgeschoss gelegenen Teileigentumseinheit, die als „Gewerbliche Einheit (Tagescafé und Laden)“ bezeichnet ist. (…)
Quelle und Volltext: juris.de