Der Vermieter hat auch die Mangelursachen beseitigen:
BGB § 275 Abs. 2, § 535 Abs. 1 Satz 2
Der Vermieter schuldet nicht nur Beseitigung der Mängelsymptome (z. B. Schimmel, Feuchtigkeit etc.), sondern auch Beseitigung der zu den Mängeln führenden Ursachen, soweit bereits durch die Möglichkeit des erneuten Auftritts des Mangels die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache eingeschränkt ist und soweit es dem Mieter nicht zumutbar ist, die Gefahr des nochmaligen Auftretens des Mangels hinzunehmen (hier verneint).
LG Bremen, Urteil vom 05.09.2018 – 1 S 281/17
vorhergehend: AG Bremen, Urteil vom 26.10.2017 – 9 C 476/15
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Quelle und Volltext: ibr-online.de