München: Soweit die Auffassung vertreten wird, dass bei mehreren aufeinander bezogenen Beschlüssen der Rechtsgedanke des § 139 BGB auch im Verhältnis der Beschlüsse zueinander greife, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle zweier getrennter Beschlüsse über die Beauftragung kostenauslösender Maßnahmen und deren Finanzierung stets beide Beschlüsse gemeinsam angefochten werden müssten. Vielmehr kann ein gesondert gefasster Beschluss über die Finanzierung von Maßnahmen der Instandsetzung bzw. Instandhaltung auch gesondert angefochten werden. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de