BGB §§ 251, 281
1. Schadensersatz wegen Schäden an der Mietsache sind als Schadenersatz anstatt der Leistung (früher: Schadenersatz wegen Nichterfüllung) auch dann geschuldet, wenn der Gläubiger die Sache nachfolgend veräußert.
2. Die Rechtsprechung des BGH vom 22.02.2018 zur Unzulässigkeit der Geltendmachung des fiktiven Schadens (IBR 2018, 196) bezieht sich ausdrücklich auf Werkvertragsrecht und ist auf Schadensersatzansprüche aus Beschädigung einer Sache nicht anwendbar. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de