Berlin: „…Der Senat in Berlin hat am 19.05.2020 die von der Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen, Katrin Lompscher, vorgelegte Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2 BGB (Mietenbegrenzungsverordnung) verabschiedet.
Mit der Verordnung wurde Berlin wiederum zu einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt, in dem die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Bei Wiedervermietung einer Wohnung darf nach den Regelungen zur Mietpreisbremse im BGB deshalb auch in den kommenden fünf Jahren grundsätzlich nicht mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt werden….“
Quelle und Volltext: juris.de