München: 1. Schließen die Parteien eines Bauvertrags wegen Mängeln eine Vereinbarung, sind dadurch nur dann sämtliche Mängelrechte abgegolten, wenn dies in der Vereinbarung eindeutig zum Ausdruck kommt (hier verneint).
2. Ein Annahmeverzug des Auftraggebers in Bezug auf eine Nacherfüllung durch den Auftragnehmer setzt voraus, dass die Bereitschaft zur Nachbesserung unzweideutig innerhalb der zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist erfolgen muss. Spätere Bereitschaftsbekundungen sind unbeachtlich. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de