BGB § 558 Abs. 2
- Wurden der Mietvertrag über eine Wohnung und der Mietvertrag über eine Garage unabhängig von einander abgeschlossen, so kann von einem einheitlichen Mietvertrag nur ausgegangen werden, wenn Wohnung und Garage auf demselben Grundstück liegen.
- Wurde die Garage getrennt vermietet, so ist sie nicht wohnwerterhöhend zu berücksichtigen.
AG Münster, Urteil vom 04.07.2018 – 7 C 129/18
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Quelle und Volltext: ibr-online.de