Andeutung des BGH: Immobilienunternehmen können wohl nicht davon abgehalten werden, aus öffentlichen Mitteln geförderte Sozialwohnungen früher oder später auf dem freien Markt anzubieten. Zulässig sei nur eine zeitlich befristete Sozialbindung, beispielsweise auf 20 oder 30 Jahre. Diese Ansicht äußerten die Richter des Bundesgerichtshofs in einer Verhandlung am 11.01.2019. Das Urteil soll am 08.02.2019 verkündet werden (Az.: V ZR 176/17).
Laufzeit noch offen (…)
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