„VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2019
1. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 GWB begründet keine Antragsbefugnis, da der Bieter durch eine angeblich fehlerhafte Vorinformation keinen Schaden erleiden kann.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen…“
Quelle und Volltext: ibr-online