VOB/B § 13 Abs. 5, 7, §§ 14, 15
1. Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist prüfbar, wenn sie diejenigen Angaben enthält, die dem Auftraggeber eine sachliche und rechnerische Überprüfung der Rechnungsforderung ermöglichen.
2. Soweit einzelne Leistungen nicht in der Reihenfolge der Posten aufgelistet wurden, hindert dies die Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht, wenn diese Leistungen aufgrund ihrer Bezeichnungen leicht wiederzufinden sind.
3. Fehlerhafte Maß- oder Mengenangaben stehen der Prüfbarkeit regelmäßig nicht entgegen.
4. Die namentliche Erfassung der Namen der Arbeitskräfte ist für eine prüfbare Abrechnung von Stundenlohnarbeiten nicht erforderlich. Es genügt insoweit, wenn die Qualifikation der Mitarbeiter auf den Stundenlohnzetteln angegeben wird.
5. Allein aus dem Umstand, dass eine Abweichung von der einschlägigen DIN-Norm vorliegt und insoweit ein Mangel gegeben ist, folgt nicht zwangsläufig die Erforderlichkeit eines Abbruchs.
6. Der Auftraggeber kann trotz einer Abweichung von den geltenden DIN-Normen keine Mängelansprüche geltend machen, wenn die vom Auftragnehmer gewählte Ausführungsart ortsüblich bekannt ist und noch nie zu Beanstandungen geführt hat.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2018 – 23 U 6/17
vorhergehend:
LG Mönchengladbach, 04.12.2016 – 11 O 436/04
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 100/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)
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Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OLG+D%FCsseldorf&Aktenzeichen=23+U+6%2F17&Urteilsdatum=2018-04-10&Nr=137487