AG München, Urteil vom 18.08.2023 – 173 C 11834/23
„…Selbst wenn aus der Wohnung eines Mieters Geräusche dringen, darf ein Nachbar nicht durch ständiges Klopfen hierauf reagieren. Vielmehr muss der Nachbar seinerseits gerichtlich gegen den anderen Mieter vorgehen und auf Unterlassung klagen….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de