Architekt muss sämtliche Vorgaben des Bebauungsplans beachten
BGB §§ 633, 634
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Dazu gehört die Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen.
2. Ist dem Bebauungsplan zu entnehmen, dass mit stauendem oder anstehendem Wasser zu rechnen ist, muss der Keller so geplant werden, dass kein Wasser eindringt. Die fehlende Abdichtung gegen drückendes Wasser stellt einen Planungsmangel dar.
3. Die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, die von Dritten angefochten oder von der Baugenehmigungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden kann, entlastet den Architekten nicht.
OLG München, Beschluss vom 06.02.2018 – 13 U 4263/16 Bau
vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 25.09.2017 – 13 U 4263/16 Bau
LG Traunstein, 27.09.2016 – 2 O 1834/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZR 57/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)
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Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=OLG+M%FCnchen&Aktenzeichen=13+U+4263%2F16+Bau&Urteilsdatum=2018-02-06&Nr=138128