VG München, Beschluss vom 25.03.2025 – 1 S 25.446
1. In Anbetracht der Dringlichkeit der Unterbringung von Flüchtlingen sind an die vorzunehmende Subsidiaritätsprüfung keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Der Bedarfsdeckung kommt ein höheres Gewicht zu als einer erschöpfenden Subsidiaritätsprüfung.
2. Bei einer befristeten Baugenehmigung (hier: für den Neubau einer Containeranlage zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden) ist für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung abzustellen und nicht etwa auf den Baubeginn oder die Nutzungsaufnahme.
3. Beschränkt sich die Bescheidsbegründung im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, kann sich aus dem Gesamtzusammenhang gleichwohl ergeben, dass ein (geringer) Ermessensspielraum ausgenutzt und eine ausreichende Ermessensentscheidung getroffen wurde.
Quelle und Volltext: ibr-online.de