Mitgliedschaften in Fachverbänden machen nicht befangen!
AktG §§ 327, 327c Abs. 2 Satz 2, 3; FamG § 30 Abs. 1; IDW § 4 Abs. 9; SpruchG § 17; ZPO § 406 Abs. 2, § 407a Abs. 2, § 410 Abs. 1
Zur Besorgnis der Befangenheit bei einem für die Unternehmensbewertung einer Aktiengesellschaft im Spruchverfahren bestellten Gerichtssachverständigen: Die Mitgliedschaft des Sachverständigen im Institut der Deutschen Wirtschaft (IDW) und in dessen Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine etwaige frühere Tätigkeit als Privatgutachter – im Auftrag eines Hauptaktionärs – in anderen Verfahren betreffend andere Aktiengesellschaften begründet ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.*)
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 – 12 W 45/17 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de