AG München, Urteil vom 26.10.2023 – 191 C 10665/23
1. Übernimmt der Unternehmer neben der Lieferung auch eine Aufbauverpflichtung (hier: für eine Duschkabine), hat er bei erkennbaren Ausführungshindernissen rechtzeitig Bedenken mitzuteilen.
2. Eine Bedenkenhinweispflichtverletzung kann nur angenommen werden, wenn der Unternehmer augenfällige Ausführungshindernisse nicht erkennt.
3. Ohne besonderen Anlass muss der Unternehmer vor Beginn der Arbeiten keine umfassende, über die Sichtkontrolle hinausgehende Prüfung des Materials auf Mängel durchführen.
Quelle und Volltext: ibr.online.de