Wann kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden?
BauGB §§ 13a, 214 Abs. 1
- Die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB setzt nicht nur voraus, dass die überplante Fläche als solche für die Innenentwicklung der Gemeinde in Betracht kommt. Der Bebauungsplan muss auch nach seinem Inhalt der Innenentwicklung der Gemeinde dienen, das heißt, der Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich für die Siedlungstätigkeit entgegenwirken.*)
- Die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist danach unzulässig, wenn er lediglich den Bestand festschreiben soll. Eine solche Konstellation ist gegeben, wenn durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche die (weitere) Bebauung einer Streuobstwiese im bebauten Teil des Gemeindegebiets (weitgehend) verhindert werden soll.*)
- Die fehlerhafte Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren führt als solche nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die daraus resultierenden Folgefehler sind jedoch nach § 214 Abs. 1 BauGB regelmäßig beachtlich. Der Bebauungsplan ist wegen der „internen Unbeachtlichkeitsklausel“ in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ausnahmsweise gleichwohl nicht unwirksam, wenn eine Umweltprüfung auch europarechtlich nicht erforderlich ist.*) (…)
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2018 – 3 S 2041/17
Quelle und Volltext: ibr-online.de