BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 19.09.2024 – VII ZR 10/24
„…Der BGH hatte u.a. zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen das Verhalten oder eine Erklärung des Auftraggebers hinsichtlich einer Störung des Vertrages aufgrund einer Behinderung, die zu einer Bauzeitverzögerung führt, als eine Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B ausgelegt werden kann. Grundlage für die Beurteilung, ob eine Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B gegeben ist, ist die bisherige Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH. Danach ist eine Anordnung eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der er einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeizuführen beabsichtigt (Leitsatz 1). Der BGH hatte zu klären, ob die Mitteilung des Auftragnehmers über den Behinderungstatbestand und die daraus resultierende Konsequenz, die Verlängerung der Ausführungsfristen, oder die Übermittlung von Bauablaufplänen die Voraussetzungen einer Anordnung i.S.d. § 2 Abs. 5 VOB/B erfüllen (Leitsatz 2b, 2c).
Der BGH musste sich ferner mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen dem Auftragnehmer hinsichtlich einer Bauzeitverzögerung ein Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B zustehen kann (Leitsatz 3)….“
Quelle und Volltext: juris.de