1. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer aufgrund eines verzögerten Vergabeverfahrens zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, sind nicht als Teil der Mehrkosten zu erstatten (Anschluss an BGH, IBR 2021, 3).
2. Für die Kosten eines solchen Privatgutachtens steht dem Auftragnehmer auch kein Anspruch auf Entschädigung in entsprechender Anwendung des § 642 BGB zu.
3. Die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Baugrundstücks ist, sofern die Parteien nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart haben, nur eine Obliegenheit des Auftraggebers. Die Verletzung einer Obliegenheit kann keinen den Ersatz Kosten eines Privatgutachtens umfassenden Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers begründen.
4. Die Kosten eines Privatgutachtens, die der Auftragnehmer aufgrund eines verzögerten Vergabeverfahrens zur Ermittlung der Mehrvergütung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B aufwendet, können aber ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sein, wenn sie sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Quelle und Volltext: ibr-online.de