ArbG Siegburg, Urteil vom 09.11.2022 – 3 Ca 814/22
1. Fertigt ein Architekt auf Veranlassung des Bauherrn vor Abschluss eines in Aussicht genommenen Vertrages eine Bauvoranfrage, so ist zunächst zu prüfen, ob damit ein Auftrag erteilt oder ob der Architekt ohne vertragliche Bindung akquisitorisch tätig wird. Erst wenn ein Auftrag erteilt ist, ist zu klären, ob und in welcher Höhe eine Vergütung dafür geschuldet ist.
2. Aus dem Tätigwerden allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen.
3. Die Bauvoranfrage wird als isolierte Leistung nicht von der HOAI erfasst wird, sodass auch eine Vergütung außerhalb der HOAI in Betracht kommt.
4. Aus der nachvertraglichen Fürsorgepflicht erwächst kein Anspruch des ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf Ausstellung von Bescheinigungen darüber, dass er bestimmte Bauvorhaben während der Ausführungsphase verantwortlich betreut hat.
Quelle und Volltext: ibr-online.de