München: „…Die Entscheidung befasst sich mit Problemen im Zusammenhang mit § 650f BGB. Dabei wird geprüft welche Sicherheit geeignet und akzeptiert werden muss, ob eine Sicherheitsleistung entfällt, wenn der Unternehmer seinerseits die Leistung endgültig verweigert und sich damit grob vertragswidrig verhält, ob ein Verzug mit der Leistungserbringung dem Anspruch des Unternehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung entgegensteht und unter welchen Voraussetzungen ein Verbraucher nach § 650f Abs. 6 BGB nicht verpflichtet ist, eine Sicherheitsleistung zu stellen….“
Quelle und Volltext: juris.de