1. Kündigt der Auftraggeber mit dem pauschalen Hinweis darauf, der Auftragnehmer habe die Fertigstellung empfindlich verzögert bzw. mehrmals die Leistung eingestellt, und ist er nicht zur dezidierten Erörterung der zur Kündigung berechtigenden Umstände in der Lage, ist seine Kündigung als sog. freie Kündigung anzusehen.
2. Nach einer freien Kündigung des Bauvertrags hat der Auftragnehmer Anspruch auf vertragsgemäße Vergütung der nicht erbrachten Leistungen. Er muss sich jedoch u. a. dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart hat.
3. Nachunternehmerkosten sind nur erspart, soweit sie nicht gezahlt werden. Sofern zum Zeitpunkt der Abrechnung des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber noch nicht klar ist, welche Vergütung der Nachunternehmer beanspruchen kann, kann der Auftragnehmer die volle Nachunternehmervergütung als Ersparnis abziehen und später nachfordern, wenn die Vergütung feststeht.
Quelle und Volltext: ibr.online.de