BayBO Art. 71; BauGB § 34; BauNVO § 15
- Vor Einreichung des Bauantrags kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden, indem die Bauaufsichtsbehörde verbindlich feststellt, dass dem Bauvorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Fragen keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
- Wird im Bescheid auf den Antrag oder die Antragsunterlagen verwiesen, ist der Vorbescheid nur dann hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind.
- Sind Bauvorbescheid und die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Bauvorbescheid als nachbarrechtswidrig aufzuheben.
VG Ansbach, Urteil vom 08.08.2018 – AN 3 K 17.02090
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Quelle und Volltext: ibr-online.de