BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 22.05.2025 – VII ZR 129/24
„…Ein Erwerber verlangt von dem Bauträger, nachdem er vom Vertrag zurückgetreten ist, weil der Bauträger den Bau nicht termingerecht fertiggestellt hatte, eine durch den Bauträger aufgrund der nicht termingerechten Fertigstellung des Bauwerks verwirkte vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe. Der VII. Zivilsenat des BGH musste die bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage beantworten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsstrafenanspruch durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen ist….“
Quelle und Volltext: juris.de