Hamburg: „…Regelmäßig kommt es bei Bauträgerverträgen zu einem Streit darüber, wann die letzte Rate des Ratenplans gemäß § 3 Abs. 2 MaBV fällig wird. Einigkeit besteht grundsätzlich noch darin, dass dies erst dann der Fall ist, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sind – streitig ist allerdings, wie Mängel der erbrachten Arbeiten in diesem Zusammenhang zu bewerten sind. Dazu werden grundsätzlich die folgenden Auffassungen vertreten…“
Quelle und Volltext: juris.de