„…Der Anspruch auf Einräumung einer Bausicherungshypothek nach § 650e BGB wird nicht gem. § 650f Abs. 4 BGB durch die unverlangte Stellung einer Bürgschaft i. S. des § 650f Abs. 1, 2 BGB ausgeschlossen…“
Quelle und Volltext: ibr-online.de
Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden