BImSchG § 20 Abs. 2; KrWG § 3 Abs. 1 Satz 2, § 62
1. Die Genehmigungspflicht als Anlage zur Lagerung von Abfällen für ein Grundstück, auf dem Bauschutt gelagert wird, bestimmt sich allein danach, ob es zu einer Lagerung von Abfällen in einer Menge zwischen 150 und 25.000 t über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kommt. Ob täglich weitere Mengen Abfall aufgenommen werden oder nicht, stellt keine kumulativ erforderliche Voraussetzung dar.*)
2. Der ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommene Betrieb einer solchen Anlage rechtfertigt wegen der daraus resultierenden formellen Illegalität regelmäßig allein schon eine Stilllegungsanordnung. Ein Ermessensspielraum für die Behörde bei dieser Entscheidung wegen eines atypischen Ausnahmefalls kann nur angenommen werden, wenn ein hinreichend konkreter Genehmigungsantrag vorliegt, anhand dessen die Genehmigungsfähigkeit beurteilt werden kann, und die Anlage danach offensichtlich genehmigungsfähig ist.*)
3. Bauschutt, der beim Abriss eines Hauses anfällt, ist Abfall, da der (Haupt-)Zweck der Handlung auf den Abriss gerichtet ist, nicht aber auf den Anfall und die Verwertung der dadurch entstehenden beweglichen Sachen. Die Absicht einer Wiederverwendung der angefallenen Materialien stellt nur eine Form der Entledigung dar und ist deshalb nicht geeignet, die geplante Herstellung wiederverwendbarer Stoffe anzunehmen.*) (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de