Deutschland: „OLG München, Beschluss vom 13.05.2019 – 28 U 3906/18 Bau
1. Weist der bauüberwachende Architekt den Abbruchunternehmer dazu an, in einem bestimmten Bereich – kostenneutral – keine Abbrucharbeiten durchzuführen, ist diese Anweisung auch ohne Zustimmung des Auftraggebers verbindlich.
2. Erfordert die ausgeführte Leistung einen von den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien erheblich abweichenden Aufwand, so dass ein Festhalten einer Pauschalsumme nicht zumutbar ist, kann ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten verlangt werden.
3. Wann ein Festhalten an der vertraglich vereinbarten Pauschalsumme unzumutbar ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Es kommt maßgeblich darauf an, wie sich die Mengenabweichung auswirkt. Nur eine unzumutbare Auswirkungen führt zu einem Anspruch auf Preisanpassung.
4. Eine Verringerung des Auftragsumfangs, die im Vergleich zu dem vereinbarten Pauschalpreis in Höhe von 29.500 Euro lediglich einen Betrag in Höhe von rund 1.000 Euro ausmacht, ist unerheblich.
5. Mehr- oder Mindermengen, die nicht auf eine Anordnung des Auftraggebers zurückzuführen sind (sog. unwillkürliche Mengenänderungen), müssen dem Auftraggeber nicht angezeigt werden…“
Quelle und Volltext: ibr-online.de