Baumängel können viele Ursachen haben und müssen auch nicht wirklich immer vorsätzlich oder aus Nachlässigkeit geschehen. Grundsätzlich arbeiten Handwerker mit ihren Händen und wer mit eben diesen ein Werk erstellt, dem kann durchaus auch mal ein Fehler unterlaufen. Wird dieser Fehler umgehend behoben und entstehen dem Besteller dabei keine Nachteile, so wäre es unsinnig, hier auch noch zu streiten.
Ist es aber so, dass der Vertragspartner keinerlei Einsicht zeigt und daraus tatsächlich ein Mangel mit negativer Folgewirkung für den Besteller resultiert, so sollte selbiger handeln. Hierbei spielen dann der Rechtsanwalt und der Sachverständige des Fachgebietes eine wichtige und vor allem auch entscheidende Rolle. Wen man davon zuerst konsultiert, hängt aber auch ein wenig von dem Baumangel selbst ab.
Nicht selten kommt es in meiner beruflichen Praxis vor, dass zunächst ich als Sachverständiger für Baumängel und Bauschäden beauftragt werde, um festzustellen, ob denn überhaupt ein Mangel vorliegt, welche Kosten zur Beseitigung entstehen und ob etwaige Folgeschäden zu erwarten sind. Kurzum, ob es sich rentiert zu streiten oder ob man lieber selbst in die Hände spuckt und nachfolgend seine Ruhe haben kann.
Die Frage, ob denn wirklich ein Mangel vorliegt, hängt vor allem davon ab, was letztlich vertraglich vereinbart wurde. Nicht immer sind die Leistungsverzeichnisse umfassend zusammengestellt und/oder das Angebot bis ins Detail beschrieben. Aber wenn sie das sind, was sie unstrittig sein sollten, dann wäre zunächst der Ist- mit dem Sollzustand zu vergleichen. Eine der rechtlichen Grundlagen wäre dann sicherlich das BGB oder die VOB.
Die Mangeldefinitionen nach dem BGB (§ 633) und der VOB (§ 13) stellen sich hierbei wie folgt dar:
Zitat BGB § 633 Sach- und Rechtsmangel
„(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.“
Zitat VOB/B § 13 Mängelansprüche
„(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
- wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
- für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.“
Für die Sachverständigentätigkeit würde es in vielen Fällen ausreichen, den vorliegenden Mangel einfach nur zu benennen. Allerdings ist dann keinerlei Gegenüberstellung von Ist- und Soll-Zustand gegeben, womit sich ein Richter womöglich schwer täte, denn dann weiß er kaum, was wirklich vertraglich vereinbart bzw. geschuldet wurde. So macht es immer auch Sinn, ein wenig mehr als nur „Da ist es nass. Das ist ein Mangel!“ zu schreiben.
Die Prozessgegner sind hier manchmal recht aggressiv und lassen sich gerne mal über den Sachverständigen aus, wenn er nur wenig schreibt. Ganz beliebt sind in diesem Zusammenhang Aussagen wie „Das Gutachten ist nicht ausreichend substantiiert“.
Dagmar Sacher, Rolf Kniffka und Wolfgang Koeble beschreiben die Nötigkeit der Substantiierung und die Anforderungen an einen Parteivortrag in ihrem Werk „Kompendium des Baurechts“ wie folgt:
„Die Anforderungen an die Schlüssigkeit und Erheblichkeit eines Parteivortrages dürfen nicht überspannt werden. Gerade im Bauprozess sind übertriebene Anforderungen häufig zu beobachten. Auch die Schwierigkeiten eines Bauprozesses rechtfertigen keinen Maßstab, der den Parteien letztlich einen Zugang zum Gericht und einen fairen Prozess versagt. Insbesondere dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Darlegung von Einzelheiten eines Sachvortrages gestellt werden. Dagegen wird häufig mit der Begründung verstoßen, ohne nähere Angaben sei der Vortrag unsubstantiiert.
Nach der Rechtsprechung ist ein Sachvortrag erheblich, wenn der Betroffene Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen. Es ist grundsätzlich unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlussfolgerung von Indizien beruht.
Bei Mängelansprüchen reicht es in aller Regel aus, die Mangelerscheinungen zu bezeichnen. Genaue technische Erläuterungen sind nicht notwendig.
Über die Ursache (die Mängel selbst) braucht sich der Auftraggeber nicht zu äußern. Mit der hinreichend genauen Bezeichnung der Mangelerscheinungen sind sämtliche Abweichungen von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit Gegenstand des Sachvortrags (Symptomtheorie). Das gilt auch, wenn eine vermutete Ursache falsch bezeichnet ist. Ausreichend ist die Bezugnahme auf ein Privatgutachten, dass als qualifizierter Parteivortrag zu werten ist…“
Auch hier, und dieses Kompendium hat eigentlich jeder Jurist, wird klar, dass die von so manch Anwalt und Prozessgegner immer wieder zu hörenden Anstichelungen in Richtung der Substantiierung in den allermeisten Fällen einfach nur unnötig sind. Zielt dabei wohl auch nur auf Verunsicherung und Einschüchterung ab.
Verunsichert und leicht einzuschüchtern sollten Sie jedoch auf keinen Fall sein, wenn Sie einen entsprechenden Schaden davon tragen. Bedenken Sie nur, was Ihnen so alles versprochen wurde, bevor Sie den Auftrag vergaben. Sie haben ein Recht darauf, das zu bekommen, was Ihnen angeboten wurde und Sie bezahlten.
Wenn Sie Hilfe benötigen, rufen Sie doch einfach direkt das Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung® an (Tel.: 0821- 60 85 65 40). Wir helfen Ihnen bei Ihrem Bauschaden oder Baumangel gerne und haben im Falle des Falles auch die Kontaktdaten für kompetente Fachanwälte, die Ihnen aus juristischer Sicht umfassende und kompetente Hilfe bieten.