Muss der Vorhabenträger die Kosten übernehmen?
BauGB § 11 Abs. 1, 2, § 12 Abs. 1, § 30 Abs. 3, §§ 34, 35, 43; BGB §§ 133, 157
- Vereinbaren die Parteien eines städtebaulichen Vertrags, dass der Vorhabenträger die “ca.-Kosten” des Bauleitplanungsverfahrens übernimmt und kommt es zu einer Kostenüberschreitung, können die Grundsätze über Kostenschätzungen oder Kostenanschläge aus dem Werkvertragsrecht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
- Als nicht mehr zulässig wird bei werkvertraglichen Leistungen eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags angesehen, die sich allerdings nicht nach einer festen Prozentzahl bemisst, sondern je nach Einzelfall und vereinbarter Vertragsleistung zwischen 10% und 25% der veranschlagten Kosten liegen kann.
VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2018 – 4 ZB 16.1515
vorhergehend: VG München, 10.05.2016 – 1 K 14.4233
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Quelle und Volltext: ibr-online.de