VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2020 – 3 S 1493/20
1. Das baden-württembergische Zweckentfremdungsverbotsgesetz enthält selbst keine Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung, die unerlaubte Zweckentfremdung von Wohnraum zu beenden, sondern in seinem § 5 nur einen Ordnungswidrigkeitentatbestand. Eine solche Anordnung kann in Baden-Württemberg aber auf die polizeiliche Generalklausel als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden.*)
2. Die Baugenehmigung, Räume künftig zu gewerblichen Zwecken (hier: Ferienwohnung) zu nutzen, umfasst die Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum nicht. Auch dann, wenn die Gemeinde untere Baubehörde ist und in ihrer Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ihr Baurechtsamt als Vollzugsbehörde im Sinne des Zweckentfremdungsverbots bestimmt hat, gilt nichts anderes.*)
Quelle und Volltext: ibr-online.de