OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2019 – 10 U 103/18
Der Besteller eines Grabsteins kann gem. § 323 Abs. 4 BGB vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, absprachegemäß einen Entwurf für die Gestaltung vorzulegen oder sich zu einer Besprechung der Gestaltung bereit zu erklären.*)
Quelle und Volltext: Ibr-online.de